Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Für die Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Soweit gesondert schriftlich vereinbart, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOL/B in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Angebot und Bestellung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind kostenfrei abzugeben. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot, insbesondere hinsichtlich Menge, Beschaffenheit und Ausführung, an die Anfrage bzw. die Ausschreibung zu halten und im Falle der Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Im Angebot müssen sämtliche wesentlichen Details aufgeführt werden, die zur technischen und preislichen Beurteilung der einzelnen Einheiten notwendig sind. Maßblätter, Katalogblätter und
eventuell notwendige Projektzeichnungen, Betriebsanleitungen sowie Vorschriften für den Unterhalt sind dem Angebot beizufügen.

(2) Die eingereichten Angebote sind in allen Bestandteilen verbindlich.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

§ 3 Urheberrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der Auftraggeber sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt
ergänzend die Regelung von § 12 Abs. (5).

(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Sachverständige die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG unter Hinweis auf den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses.

§ 4 Ausführungsunterlagen

(1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausführungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind dem Auftraggeber Produktinformationen, insbesondere aktuelle EG Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache, rechtzeitig an der Anlieferstelle zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich
bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und des gesetzlichen Umweltschutzes sind einzuhalten.

(3) Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stadt.Land.Grün GmbH
Stand: 2020

§ 5 Preise

(1) Die Preise sind Festpreise, sofern sich aus Angebot und Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(2) Sofern sich aus Angebot und Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, versteht sich der Preis als Bruttopreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Bestellung ausgewiesene Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

(4) Etwaige Patentgebühren, Lizenzvergütungen und Urheberrechte sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

(5) Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur in der Bestellung angegebenen Anlieferungs- oder Annahmestelle und auch Abladen. Sämtliche Lieferungen sind frachtfrei an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift zu senden. Die Kosten, die infolge unrichtiger Anschrift der Sendung oder Nicht-Freimachens verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(6) Verpackungsmaterial wird auf Wunsch zu Lasten des Auftragnehmers auf seine Kosten zurückgesandt. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung bleiben unberührt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind mit der Bestellnummer des Auftraggebers zu kennzeichnen.

(2) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

(3) Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung bleiben trotz Zahlung alle Rechte erhalten.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ohne schriftliche Zustimmung abzutreten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 7 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Die in der Bestellung aufgeführten Lieferzeiten und -termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung einschließlich Übergabe der geschuldeten Dokumentation bei der vom Auftraggeber genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und -leistungen ausgeschlossen.

(3) Bei früherer Lieferung als vereinbart, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung und keine Verwendung durch den Auftraggeber, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten
und Gefahr des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 8 Ausführung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer hat die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Verordnungen und Auflagen der Behörden zu erfüllen und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien – insbesondere die für den Wasser- und Abwasserbereich geltenden Bestimmungen der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) sowie der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) – in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zugrunde zu legen.

(2) Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der Auftraggeber vor Lieferung/Einsatz schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen.

(3) Bedenken gegen Spezifikationen, Zeichnungen, andere zur Bestellung gehörenden Unterlagen sowie die vorgesehene Art der Ausführung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer Nebenanlagen (z. B. Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei Anweisungen des Auftraggebers zu beachten und
unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Nebenanlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der Grundstücksanlieger gewahrt werden.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

§ 9 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

(1) Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 VOL/B

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Leistungsstelle
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und ggf.
  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

(2) Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

(3) Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

§ 10 Abnahme, Eigentumsübergang

(1) Sieht das Gesetz für Lieferungen oder Leistungen eine Abnahme vor, so hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Nutzung durch den Auftraggeber ersetzt nicht die Abnahme.

(2) Das Eigentum geht spätestens – sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde – mit Bezahlung auf den Auftraggeber über. Verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte erkennt der Auftraggeber nicht an.

§ 11 Mängelrechte

(1) Soweit der Auftraggeber verpflichtet ist, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, ist die Rüge rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug ist.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.

(5) Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

§ 12 Schutzrechte, Vertraulichkeit

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung oder Leistung und ihre Verwertung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten not-wendigerweise erwachsen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(3) Ist die Verwertung der Lieferung oder Leistung durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

(4) Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere
einen Vergleich abzuschließen.

(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Auftragnehmer nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

§ 13 Produkthaftung

(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Zweitschrift des gültigen
Versicherungsvertrages zuzuleiten.

§ 14 Datenschutz

(1) Erhält der Auftragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und uns dies auf Nachfrage nachweisen.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.

(3) Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ist – bevor der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält – die jeweils erforderliche Datenschutzvereinbarung abzuschließen, die vom Auftraggeber hierfür zur Verfügung gestellt wird.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die dem Auftraggeber oder Kunden des
Auftraggebers zuzurechnen sind, nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. Abweichungen hiervon sind zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragsnehmer ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und unterliegen der Voraussetzung des Abschlusses hierfür erforderlicher Verträge.

(5) Dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftraggebers, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand dessen Geschäftssitzes zu verklagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken aufweisen, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke ist durch eine dem Vertragszweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen oder die Lücke auszufüllen, damit der Vertrag zur Durchführung kommt.